Allgemeine Auftrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der MSH Kunststofftechnik Martin Schwendemann e. K.

Bildstöckle 7, 77790 Steinach / Baden, Tel. (07832) 91 52-0 Fax 91 52-52

- Im Folgenden Lieferant genannt -

§1 Anwendung
1. Mit jeder Bestellung beim Lieferanten bringt der Besteller zum Ausdruck, dass er diese allgemeinen Bedingungen als Vertragsgrundlage anerkennt.

2. Bestellungen werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

3. Diese Bedingungen gelten für jede Bestellung ab Eingang dieser allgemeinen Bedingungen beim Besteller, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sollen anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferanten an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern schriftlich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

4. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.

§ 2 Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Muster.

§ 3 Liefer- und Abnahmepflichten
1. Es gelten die auf der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen, beginnend nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellung. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers dieser nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

3. Angemessene Teillieferung sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind zulässig.

4. Der Lieferant ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen, der Auslastung des Lieferanten entsprechenden Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungsplicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtungen beinhalten keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.

5. Abrufaufträge werden erst verbindlich, wenn eine Vereinbarung über Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmetermine vorliegt.

6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferanten oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferanten nicht zu vertreten sind. Der Lieferant hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

§ 4 Materialbeistellung

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

3. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

§ 5 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung und Versandart nach seinem Ermessen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Besteller die Kosten des Versands.

3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen der Ware beim Lieferanten auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

4. Nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen erfolgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten.

2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferanten; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gemäß 1. dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller bis zum Widerruf durch den Lieferanten nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1. bis 3. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Bereits mit der Bestellung tritt der Besteller für den Fall der Weiterveräußerung bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, der diese mit der Auftragsbestätigung annimmt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten
gegenüber Kunden des Bestellers erforderlich sind. Der Lieferant ist ab Verzug des
Bestellers berechtigt, die Abtretung der Forderungen gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2. und/oder 3. oder zusammen mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5. nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.

7. Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen
Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers für den überschießenden Betrag zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem
Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

9. Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er
berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem dadurch erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO und ausschließlich an die vom Lieferanten benannte Bankverbindung zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis a) für Modelle, Formen mit 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 bei Fertigstellung sowie 1/3 bei Bemusterung jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von  Änderungsaufträgen des

Bestellers vor Modell-/Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.

b) für Teilelieferung oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3 % Skonto bei Vorauszahlung, mit 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.

3. Bei Überschreitung der unter 2.b) genannten 30-tägigen Zahlungsfrist tritt automatisch, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzug ein. Ab Verzugseintritt kann der Lieferant die ihm durch die Nichtzahlungen entstehenden Sollzinsen gegen Nachweis vom Besteller verlangen. Ohne Nachweis kann der Lieferant den gesetzlichen Zinssatz gem. § 288 BGB vom Besteller verlangen.

4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur hinsichtlich unbestrittener Gegenforderungen möglich.

5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.


§ 8 Formen
1. Der Preis für die Formen enthält keine Bemusterungskosten, Kosten für Prüf- und
Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferant Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferanten selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferant ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung durch den Lieferanten ersetzt. Der Lieferant ist bis zur Abnahme der vereinbarten Mindeststückzahl an auf der Form basierenden Produkten oder bis zum Ablauf der dafür bestimmten Zeit zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferant hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Dem Lieferanten bleibt der Aufbewahrungsort der Formen selbst überlassen, insbesondere wenn er eine oder mehrere Tochtergesellschaften hat oder Unterlieferanten beschäftigt. Eine Benachrichtigung an den Besteller oder Eigentümer ist nicht erforderlich.

4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferanten erlöschen, wenn nach Erledigung das Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferanten in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den gesamten Formen, die beim Lieferanten zur
Aufbewahrung sind, zu.

5. Solange Zahlungsrückstände des Bestellers bestehen, hat dieser kein Recht, die Formen beim Lieferanten heraus zu verlangen. Bis zum Ausgleich evtl. Restforderungen ist der Lieferant berechtigt, aus vorhandenen Formen Teile zu produzieren und in eigenem Namen zu verkaufen, unabhängig von jeglichen Schutzrechten.

§ 9 Mängelhaftung, Kostentragungspflicht Besteller
1. Wenn der Lieferant den Besteller bezüglich der Gestaltung des zu liefernden Teils beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Teils nur insoweit er schriftlich seine Haftung zugesichert hat.

2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich beim Lieferanten geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang beim Besteller.

3. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferant nach seiner Wahl zu Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden. Bei Vertragsrücktritt in Folge von Mängeln hat der Besteller alle anfallenden Kosten, die daraus entstehen (Materialeinkäufe, Vorfinanzierung der Formen, auftragsbezogene Einrichtung, usw.) dem Lieferanten entsprechend zu vergüten.

4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferanten ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen, dies bedarf jedoch einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Lieferanten.

§ 10 Schutzrechte
1. Der Besteller sichert dem Lieferanten zu, dass der Lieferant durch die Umsetzung der Bestellung keine Schutzrechte Dritter verletzt.

2. Der Besteller haftet dem Lieferanten für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferanten von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entsprechenden Schaden zu ersetzen.

3. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferanten dürfen nur mit dessen ausdrücklicher und vorheriger schriftlicher Zustimmung weitergegeben werden.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Der Erfüllungsort ist der Herstellungsort des Lieferanten.

2. Gerichtsstand ist 77790 Steinach auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.Juni 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBLIS.856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBLIS.868) ist ausgeschlossen.